Satzung der GQMG e.V.
(Stand 14. April 2000)
§1 Name, Sitz, Tätigkeitsbereich und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Gesellschaft für Qualitätsmanagement in der Gesundheitsversorgung (GQMG) e.V.". (2) Der Sitz des Vereins ist Düsseldorf. Er entfaltet seine Tätigkeit international.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Ziele der GQMG
(1) Der Verein verfolgt mit der Erforschung und Entwicklung der Methoden des Qualitätsmanagements in der Gesundheitsversorgung wissenschaftliche Zwecke. Entsprechend den internationalen Normen werden unter dem Qualitätsmanagement alle Tätigkeiten verstanden, mit denen die Leitgedanken und Ziele der Qualität festgelegt und durch Maßnahmen der Qualitätsplanung, Qualitätskontrolle, Qualitätssicherung und Qualitätsverbesserung verwirklicht werden.
(2) Zur Erreichung dieses Zieles ergeben sich insbesondere folgende Aufgaben aus der Wissenschaftsförderung:
- Anregung und Förderung wissenschaftlicher Vorhaben durch Aufzeigen des Bedarfs und Austausch von Ideen,
- Weiterentwicklung von Methoden des Qualitätsmanagements in der ambulanten, stationären und rehabilitativen Versorgung,
- Verbreitung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen,
- Wissenschaftliche Beratung von Organisationen und Mitgliedern bei Fragen der Entwicklung und Anwendung der Methoden des Qualitätsmanagements,
- Information von Ärztinnen und Ärzten, Pflege- und Verwaltungskräften und der Öffentlichkeit über Zweck und Möglichkeiten des Qualitätsmanagements in der Gesundheitsversorgung durch mündliche und schriftliche Publikationen und durch die Veranstaltung wissenschaftlicher Tagungen,
- internationale Zusammenarbeit mit Organisationen, die ähnliche Zwecke verfolgen.
§3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(4) Der Verein ist zu jeder Art von Verwaltung des eigenen Vermögens berechtigt, soweit nicht steuerliche Vorschriften entgegenstehen. Einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darf der Verein nicht unterhalten.
(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
(6) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§4 Mitgliedschaft
(1) Natürliche und juristische Personen oder Personenvereinigungen, die die Ziele und Aufgaben des Vereins unterstützen, können Mitglied des Vereins werden.
(2) Der Verein kennt folgende Formen der Mitgliedschaft:
- ordentliche Mitglieder,
- korrespondierende Mitglieder,
- fördernde Mitglieder. (3) Die ordentliche Mitgliedschaft steht grundsätzlich nur fachlich, wissenschaftlich oder berufspolitisch auf dem Gebiet des Qualitätsmanagements in der Gesundheitsversorgung arbeitenden natürlichen Personen offen.
(4) Zu korrespondierenden Mitgliedern können die Vorsitzenden der Leitungsgremien von mit gleichen Zielen arbeitenden Vereinen im europäischen und außereuropäischen Ausland und natürliche Personen ernannt werden, an deren ständiger Mitarbeit der Verein ein besonderes Interesse hat. Die korrespondierende Mitgliedschaft dient dem reibungsloseren Informationsaustausch zwischen weltweit gleichsinnig arbeitenden Vereinen.
(5) Fördernde Mitglieder des Vereins können juristische Personen
oder Personenvereinigungen werden. Eine juristische Person oder eine Personenvereinigung wird durch eine natürliche Person mit rechtsgültiger Vollmacht vertreten. Wenn diese natürliche Person zugleich ordentliches Mitglied ist, erhält sie dadurch eine weitere Stimme.
(6) Die ordentliche und die fördernde Mitgliedschaft kann beim Verein schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag wird vom Vorstand entschieden. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe bekannt zu geben.
Die korrespondierende Mitgliedschaft wird aufgrund eines einstimmigen Beschlusses des Vorstandes zuerkannt.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes, Auflösung der juristischen Person oder der Personenvereinigung, Austritt, Streichung oder Ausschluß.
(2) Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende schriftlich anzuzeigen.
(3) Die Streichung der Mitgliedschaft kann vom Vorstand vorgenommen werden, wenn für mehr als zwei aufeinanderfolgende Jahre kein Mitgliedsbeitrag gezahlt worden ist.
(4) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vorher ist ihm Gelegenheit zu geben, sich innerhalb eines Monates nach Zustellung des Ausschlußanliegens persönlich oder schriftlich dem Vorstand gegenüber zu äußern.
§6 Beiträge
(1) Von den ordentlichen Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Die Beitragszahlung erfolgt jährlich.
(2) Fördernde Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, eine Aufnahmegebühr und jährliche Beiträge zu zahlen, über deren Höhe der Vorstand entscheidet.
(3) Korrespondierende Mitglieder zahlen keinen Beitrag.
(4) Beitragsermäßigungen können in besonderen Fällen durch den Vorstand genehmigt werden.
§7 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind:
- Vorstand und geschäftsführender Vorstand,
- Mitgliederversammlung. (2) Über jede Sitzung eines der Organe ist eine Ergebnisniederschrift anzufertigen. Sie ist von der Sitzungsleiterin/vom Sitzungsleiter und von der Protokollführerin/vom Protokollführer zu unterschreiben.
§8 Vorstand und geschäftsführender Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus:
- Vorsitzende/Vorsitzender,
- stellvertretende Vorsitzende/stellvertretender Vorsitzender,
- Geschäftsführerin/Geschäftsführer,
- sechs Beisitzerinnen/Beisitzer. (2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind jeweils zu zweit vertretungsberechtigt im Sinne von §26 BGB.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied des Vereins.
Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 2 Jahren in ihre Ämter gewählt. Der/die Vorsitzende kann nur zweimal wiedergewählt werden. Nach zweimaliger Wiederwahl scheidet er/sie aus dem geschäftsführenden Vorstand aus.
(4) Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, sofern sie nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem die Aufgabe, die Ziele des Vereins zu verwirklichen, Haushaltspläne und jährliche Bilanzen zu erstellen und Satzungsänderungen zu beschließen, soweit sie gesetzlich zur Erhaltung des Gemeinnützigkeitsstatus vom Finanzamt gefordert werden.
(5) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn wenigstens die/der Vorsitzende oder seine Stellvertreterin/sein Stellvertreter und vier weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Ein Vorstandsbeschluß kann auch auf fernmündlichem oder schriftlichem Weg herbeigeführt werden,.
(6) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer hält die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung im Protokoll fest. Sie/er hat über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins Rechnung zu führen und das Eigentum und Vermögen des Vereins in Übereinstimmung mit den Anweisungen, die sie/er vom Vorstand erhält, zu überwachen.
(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, welche unabhängig von der Gesamtverantwortung des Vorstandes die Aufgabenbereiche auf die einzelnen Vorstandsmitglieder verteilt und die Zuständigkeitsbereiche abgrenzt.
(8) Die/der Vorsitzende bereitet die Sitzungen der Organe des Vereins vor und soll zu ihnen mit 4 Wochenfrist und unter Angabe der Tagesordnung einladen. Sie/er leitet die Sitzungen.
(9) Die/der Vorsitzende lädt mindestens einmal jährlich zu einer Vorstandssitzung ein und unterrichtet den Vorstand über den Stand der laufenden Geschäfte und die Ausführung von Beschlüssen der Organe des Vereins. Darüber hinaus ist die/der Vorsitzende zur Einberufung einer Vorstandssitzung verpflichtet, wenn dies von wenigsten vier Vorstandsmitgliedern beantragt wird.
(10) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so können die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die verbleibende Amtsdauer des Ausgeschiedenen berufen.
(11) Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
§9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird von der/vom Vorsitzenden unter gleichzeitiger Bekanntmachung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn es von einem Viertel der ordentlichen Mitglieder beantragt wird.
(2) Die Mitgliederversammlung, in der nur die ordentlichen Mitglieder und die benannten Vertreter der fördernden Mitglieder Stimmrecht haben, hat folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes,
- Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes und dessen Entlastung,
- Beschlußfassung über die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung,
- Beschlußfassung über Satzungsänderungen (unbeschadet der Befugnisse des Vorstandes),
- Festsetzen der Höhe der Beiträge der ordentlichen Mitglieder,
- Bestellung von 2 Rechnungsprüfern,
- alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben,
- Auflösung des Vereins. (3) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens sieben ordentlichen Mitgliedern. Wenn die Mitgliederversammlung beschlußunfähig ist, kann der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese zweite Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Bei Einladung zu der zweiten Versammlung muß dieses als Hinweis enthalten sein.
(4) In der Mitgliederversammlung haben jedes anwesende ordentliche Mitglied und die anwesenden, benannten Vertreter jedes fördernden Mitglieds je eine Stimme.
(5) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Änderungen der Satzung des Vereins bedürfen der Zustimmung von vier Fünftel aller anwesenden ordentlichen Mitglieder unter vorheriger Abstimmung mit dem Finanzamt, um die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht zu gefährden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(6) Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand vorgeschlagene Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Anträge auf Satzungsänderung können nicht nachträglich aufgenommen werden.
(7) Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie die Abstimmungsergebnisse in einer Niederschrift festzuhalten.
§10 Rechnungsprüfung
Die Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen des Vereins werden von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfung erfolgt jährlich. Der Bericht der Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen ist auf der Mitgliederversammlung als eigener Tagesordnungspunkt zu behandeln.
§11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei dieser Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend sein. Für die Beschlußfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Bei Auflösung des Vereins sind die Vorstandsmitglieder Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§12 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt mit der Annahme durch die Gründungsmitglieder des Vereins am 26. März 1993 in Kraft.
Die Satzung wurde am 17. Mai 1994 gemäß §8 Abs. 4 vom Vorstand des Vereins geändert und von der Mitgliederversammlung am
17. Oktober 1994 beschlossen. Änderungen der Satzung treten nach Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. |