Satzung der GQMG e. V.
Fassung vom 25.03.2022
§ 1 Name, Sitz, Tätigkeitsbereich und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Gesellschaft für Qualitätsmanagement in der Gesundheitsversorgung (GQMG) e.V.".
(2) Der Sitz des Vereins ist Düsseldorf. Er entfaltet seine Tätigkeit international.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele der GQMG
(1) Der Verein verfolgt mit der Erforschung und Entwicklung der Methoden des Qualitäts- und klinischen Risikomanagements in der Gesundheitsversorgung wissenschaftliche Zwecke. Entsprechend den internationalen Normen und Entwicklungen werden darunter alle Tätigkeiten verstanden, mit denen die Leitgedanken und Ziele der Qualität und Sicherheit der Patienten und Mitarbeitenden festgelegt und durch Maßnahmen der Planung, des Controllings und der Verbesserung verwirklicht werden.
(2) Zur Erreichung dieses Ziels ergeben sich insbesondere folgende Aufgaben aus der Wissenschaftsförderung:
- Anregung und Förderung wissenschaftlicher Vorhaben durch Aufzeigen des Bedarfs und Austausch von Ideen,
- Weiterentwicklung von Methoden des Qualitäts- und klinischen Risikomanagements in der ambulanten, stationären und rehabilitativen Versorgung,
- Verbreitung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen,
- Wissenschaftliche Beratung von Organisationen und Mitgliedern bei Fragen der Entwicklung und Anwendung der Methoden des Qualitäts- und klinischen Risiko-managements,
- Information aller beteiligten Professionen sowie der Öffentlichkeit über Zweck und Möglichkeiten des Qualitäts- und klinischen Risikomanagements in der Gesundheitsversorgung durch mündliche und schriftliche Publikationen sowie durch die Veranstaltung wissenschaftlicher Tagungen,
- internationale Zusammenarbeit mit Organisationen, die ähnliche Zwecke verfolgen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(4) Der Verein ist zu jeder Art von Verwaltung des eigenen Vermögens berechtigt, soweit nicht steuerliche Vorschriften entgegenstehen. Einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darf der Verein nicht unterhalten.
(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
(6) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Natürliche und juristische Personen oder Personenvereinigungen, die die Ziele und Aufgaben des Vereins unterstützen, können Mitglied des Vereins werden.
(2) Der Verein kennt folgende Formen der Mitgliedschaft:
- Einzelmitglieder,
- institutionelle Mitglieder,
- korrespondierende Mitglieder,
- Ehrenmitglieder.
(3) Die Einzelmitgliedschaft steht grundsätzlich nur fachlich, wissenschaftlich oder berufspolitisch auf dem Gebiet des Qualitäts- oder klinischen Risikomanagements in der Gesundheitsversorgung arbeitenden natürlichen Personen offen.
(4) Die institutionelle Mitgliedschaft steht juristischen Personen oder Personenvereinigungen aus den verschiedenen Leistungserbringern im Gesundheitswesen offen. Es gibt drei verschiedene Kategorien der institutionellen Mitgliedschaft mit je nach Größe des Anbieters steigendem Mitgliedsbeitrag und entsprechender Anzahl von 1-3 natürlichen Personen mit rechtsgültiger Vertretungsvollmacht. Wenn eine oder mehrere dieser natürlichen Personen zugleich Einzelmitglied sind, erhalten sie dadurch eine weitere Stimme. Die Abstufungen der Anbietergröße und des Mitgliedsbeitrags nimmt der Vorstand vor.
(5) Zu korrespondierenden Mitgliedern können die Vorsitzenden der Leitungsgremien von mit gleichen Zielen arbeitenden Vereinen im europäischen und außereuropäischen Ausland und natürliche Personen ernannt werden, an deren ständiger Mitarbeit der Verein ein besonderes Interesse hat. Die korrespondierende Mitgliedschaft dient dem reibungslosen Informationsaustausch zwischen weltweit gleichsinnig arbeitenden Vereinen.
(6) Die Einzelmitgliedschaft und institutionelle Mitgliedschaft kann beim Verein schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag wird vom Vorstand entschieden. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe bekannt zu geben. Die korrespondierende Mitgliedschaft wird aufgrund eines einstimmigen Beschlusses des Vorstandes zuerkannt.
(7) Personen, die sich in besonderer Weise um die GQMG verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes, Auflösung der juristischen Person oder der Personenvereinigung, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
(2) Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende schriftlich anzuzeigen.
(3) Die Streichung der Mitgliedschaft kann vom Vorstand vorgenommen werden, wenn für mehr als zwei aufeinanderfolgende Jahre kein Mitgliedsbeitrag gezahlt worden ist.
(4) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vorher ist ihm Gelegenheit zu geben, sich innerhalb eines Monates nach Zustellung des Ausschlussanliegens persönlich oder schriftlich dem Vorstand gegenüber zu äußern.
§ 6 Beiträge
(1) Von den Einzelmitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Die Beitragszahlung erfolgt jährlich.
(2) Institutionelle Mitglieder des Vereins verpflichten sich, jährliche Beiträge zu zahlen, über deren Höhe der Vorstand entscheidet.
(3) Korrespondierende Mitglieder und Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
§ 7 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind:
- Vorstand und geschäftsführender Vorstand,
- Mitgliederversammlung.
(2) Über jede Sitzung eines der Organe ist eine Ergebnisniederschrift anzufertigen. Sie ist von der Sitzungsleiterin/vom Sitzungsleiter und von der Protokollführerin/vom Protokollführer zu unterschreiben.
§ 8 Vorstand und geschäftsführender Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
- Vorsitzende/Vorsitzender,
- stellvertretende Vorsitzende/stellvertretender Vorsitzender,
- Geschäftsführerin/Geschäftsführer,
- sechs Beisitzerinnen/Beisitzer.
(2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind jeweils zu zweit vertretungsberechtigt im Sinne von §26 BGB.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Wählbar ist jedes Einzelmitglied. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 3 Jahren in ihre Ämter gewählt. Der/die Vorsitzende kann nur zweimal wiedergewählt werden. Nach zweimaliger Wiederwahl scheidet er/sie aus dem geschäftsführenden Vorstand aus.
(4) Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, sofern sie nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem die Aufgabe, die Ziele des Vereins zu verwirklichen, Haushaltspläne und jährliche Bilanzen zu erstellen und Satzungsänderungen zu beschließen, soweit sie gesetzlich zur Erhaltung des Gemeinnützigkeitsstatus vom Finanzamt gefordert werden.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die/der Vorsitzende oder seine Stellvertreterin/sein Stellvertreter und vier weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf fernmündlichem oder schriftlichem Weg herbeigeführt werden.
(6) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer hält die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung im Protokoll fest. Sie/er hat über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins Rechnung zu führen und das Eigentum und Vermögen des Vereins in Übereinstimmung mit den Anweisungen, die sie/er vom Vorstand erhält, zu überwachen.
(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, welche unabhängig von der Gesamtverantwortung des Vorstandes die Aufgabenbereiche auf die einzelnen Vorstandsmitglieder verteilt und die Zuständigkeitsbereiche abgrenzt.
(8) Die/der Vorsitzende bereitet die Sitzungen der Organe des Vereins vor und soll zu ihnen mit 4 Wochenfrist und unter Angabe der Tagesordnung einladen. Sie/er leitet die Sitzungen.
(9) Die/der Vorsitzende lädt mindestens einmal jährlich zu einer Vorstandssitzung ein und unterrichtet den Vorstand über den Stand der laufenden Geschäfte und die Ausführung von Beschlüssen der Organe des Vereins. Darüber hinaus ist die/der Vorsitzende zur Einberufung einer Vorstandssitzung verpflichtet, wenn dies von wenigsten vier Vorstandsmitgliedern beantragt wird.
(10) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so können die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die verbleibende Amtsdauer des Ausgeschiedenen berufen.
(11) Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr wird eine Mitgliederversammlung durchgeführt. Sie wird von der/dem Vorsitzenden unter gleichzeitiger Bekanntmachung der Tagesordnung in Textform einberufen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn es von einem Viertel der Einzelmitglieder / benannten Vertreter der institutionellen Mitglieder beantragt wird. Eine Mitgliederversammlung kann als persönliches Treffen der Mitglieder oder als online-Mitgliederversammlung stattfinden.
(2) Nur die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung kann folgende Aufgaben wahrnehmen:
- Wahl des Vorstandes,
- Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes zu dessen Entlastung,
- Beschlussfassung über die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen (unbeschadet der Befugnisse des Vorstandes),
- Festsetzen der Höhe der Beiträge der ordentlichen Mitglieder,
- Bestellung von 2 Rechnungsprüfern,
- alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben,
- Auflösung des Vereins.
Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind nur Einzelmitglieder und die benannten Vertreter der institutionellen Mitglieder.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens sieben Einzelmitgliedern. Wenn die Mitgliederversammlung beschlussunfähig ist, kann der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese zweite Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Einladung zu der zweiten Versammlung muss dieses als Hinweis enthalten sein.
(4) In der Mitgliederversammlung haben jedes anwesende Einzelmitglied und die anwesenden, benannten Vertreter jedes institutionellen Mitglieds je eine Stimme.
(5) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Änderungen der Satzung des Vereins bedürfen der Zustimmung von vier Fünftel aller anwesenden ordentlichen Mitglieder unter vorheriger Abstimmung mit dem Finanzamt, um die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht zu gefährden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(6) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand vorgeschlagene Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Anträge auf Satzungsänderung können nicht nachträglich aufgenommen werden.
(7) Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie die Abstimmungsergebnisse in einer Niederschrift festzuhalten.
§ 10 Rechnungsprüfung
Die Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen des Vereins werden von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfung erfolgt jährlich. Der Bericht der Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen ist auf der Mitgliederversammlung als eigener Tagesordnungspunkt zu behandeln.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für die Beschlussfassung ist eine Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder notwendig.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Qualität und Patientensicherheit in der Gesundheitsversorgung. Es ist ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden.
§ 12 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt mit der Annahme durch die Gründungsmitglieder des Vereins am 26. März 1993 in Kraft. Eine Änderung der Satzung wurde zuletzt am 14.04.2018 von der Mitgliederversammlung gemäß § 9 Abs. 2 beschlossen. Änderungen der Satzung treten nach Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Bestätigt laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25.03.2022.